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135 LUPK CH-LU

Art. 41 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Altersguthaben bei Invalidität

Leistungen - Versicherungsleistungen - Invalidenleistungen
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Art. 41 LUPK-Reglement · Altersguthaben bei Invalidität

1. Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine ganze Invalidenrente bezieht, wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) auf der Grundlage der Altersgutschriften und der versicherten Besoldung gemäss Art. 39.2b weitergeführt.

2. Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine Teil-Invalidenrente bezieht, wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der Rentenberechtigung. Er wird wie für eine vollinvalide versicherte Person weitergeführt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt.

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