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135 LUPK CH-LU

Art. 4 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Versicherungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 LUPK-Reglement · Versicherungspflicht

1. Versichert ist das Personal gemäss Art. 1.1d, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG untersteht. Die für die Versicherungspflicht massgebende untere Einkommensgrenze beträgt jedoch acht Neuntel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG, Art. 4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, BVV 2).

2. Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern wird die Versicherungspflicht der Teileinkommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber separat beurteilt. Teileinkommen, die pro Arbeitgeber die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 nicht erreichen, können der LUPK von den betreffenden Personen oder deren Arbeitgebern gemeldet werden. In diesem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt.

3. Das Personal, das bei einem Arbeitgeber im Sinn von Art. 1.1b nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig erwerbend ist, wird bei der LUPK versichert, sofern die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 überschritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche Mitteilung an die LUPK und an den Arbeitgeber verzichtet werden.

4. Für Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin gehen die Bestimmungen der Magistratenpensionsordnung vom 31. März 2003 diesem Reglement vor.

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