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135 LUPK CH-LU

Art. 39 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Höhe der Invalidenrente

Leistungen - Versicherungsleistungen - Invalidenleistungen
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Art. 39 LUPK-Reglement · Höhe der Invalidenrente

1. Die ganze Invalidenrente beträgt 5,20 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Die Teilinvalidenrente entspricht dem entsprechenden Teilrentenanspruch.

2. Das massgebende Altersguthaben besteht aus

a. dem Altersguthaben, welches die versicherte Person bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat,

b. * den Altersgutschriften gemäss Basisplan, die bis zum Ende des Monats noch fehlen, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet; die Altersgutschriften werden auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung berechnet, und

c. * einem Zins von 2 Prozent pro Jahr ab dem massgebenden Alter 42 auf den jeweiligen Beträgen gemäss a und b, höchstens für die Zeit zwischen der Entstehung des Anspruchs und dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet.

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