Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 38 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anspruch auf Invalidenrente

Leistungen - Versicherungsleistungen - Invalidenleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 LUPK-Reglement · Anspruch auf Invalidenrente

1. Versicherte, welche das Referenzalter der AHV nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Die Höhe des Anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

a. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

b. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

c. * ...

d. * ...

1bis. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile

Invaliditätsgrad | Prozentualer Anteil

--- | ---

49 Prozent | 47,5 Prozent

48 Prozent | 45,0 Prozent

47 Prozent | 42,5 Prozent

46 Prozent | 40,0 Prozent

45 Prozent | 37,5 Prozent

44 Prozent | 35,0 Prozent

43 Prozent | 32,5 Prozent

42 Prozent | 30,0 Prozent

41 Prozent | 27,5 Prozent

40 Prozent | 25,0 Prozent

2. Invaliditätsgrad sowie Beginn des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG.

3. Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, frühestens mit dem Ende der Lohnzahlung, der Lohnfortzahlung oder der Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des Lohnes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.

4. Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad im Sinne der IV um mindestens fünf Prozentpunkte ändert.

← Art. 37 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 39 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →