Art. 38 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anspruch auf Invalidenrente
Art. 38 LUPK-Reglement · Anspruch auf Invalidenrente
1. Versicherte, welche das Referenzalter der AHV nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Die Höhe des Anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
a. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
b. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
c. * ...
d. * ...
1bis. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile
Invaliditätsgrad | Prozentualer Anteil
--- | ---
49 Prozent | 47,5 Prozent
48 Prozent | 45,0 Prozent
47 Prozent | 42,5 Prozent
46 Prozent | 40,0 Prozent
45 Prozent | 37,5 Prozent
44 Prozent | 35,0 Prozent
43 Prozent | 32,5 Prozent
42 Prozent | 30,0 Prozent
41 Prozent | 27,5 Prozent
40 Prozent | 25,0 Prozent
2. Invaliditätsgrad sowie Beginn des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG.
3. Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, frühestens mit dem Ende der Lohnzahlung, der Lohnfortzahlung oder der Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des Lohnes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.
4. Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad im Sinne der IV um mindestens fünf Prozentpunkte ändert.