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LUPK
CH-LU
Art. 37 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Verweigerung der Hinterlassenenleistungen
Leistungen - Versicherungsleistungen - Hinterlassenenleistungen
Art. 37 LUPK-Reglement · Verweigerung der Hinterlassenenleistungen
1. Die LUPK kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern eine anspruchsberechtigte Person den Tod einer versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.