Art. 35 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Todesfallkapital
Art. 35 LUPK-Reglement · Todesfallkapital
1. Die LUPK richtet beim Tod von aktiv versicherten Personen und von Personen, die eine Invalidenrente beziehen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben, ein Todesfallkapital der in Art. 35.3 definierten Höhe aus, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind
a. * Die verstorbene versicherte Person hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.2.
b. * Begünstigte Personen gemäss Art. 35.2b müssen von der versicherten Person zu Lebzeiten der LUPK schriftlich mitgeteilt werden und die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 35.2b, c und d verlangen die Ausrichtung des Todesfallkapitals innert sechs Monaten seit dem Tod der versicherten Person.
c. * ...
2. Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.1a sind
a. * 1. Prioritätengruppe
1.1 * Der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin mit Anspruch auf eine Leistung gemäss Art. 32.
b. * 2. Prioritätengruppe; falls sie von der verstorbenen versicherten Person begünstigt worden sind
2.1 * Person, die mit der versicherten Person während mindestens der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat; oder
2.2 * Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind; oder
2.3 * Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.
1. * ...
2. * ...
3. * ...
c. * 3. Prioritätengruppe
3.1 * Kinder der verstorbenen versicherten Person.
d. * 4. Prioritätengruppe
4.1 Eltern und Geschwister der verstorbenen versicherten Person.
3. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht einem Prozentsatz des Altersguthabens der verstorbenen versicherten Person. Der Prozentsatz beträgt für die 1., 2. und 3. Prioritätengruppe 100 Prozent und für die 4. Prioritätengruppe 50 Prozent. Das Todesfallkapital wird um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen gekürzt. Im Fall von verstorbenen invaliden Personen wird das Todesfallkapital auf der Basis des Betrages des Altersguthabens bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente gemäss Art. 39.2a berechnet.
4. Versicherte können der LUPK schriftlich mitteilen, wie das Todesfallkapital innerhalb einer Prioritätengruppe aufzuteilen ist. Fehlen Anordnungen, wird das Todesfallkapital innerhalb der Prioritätengruppe gleichmässig aufgeteilt.
5. Personen gemäss Art. 35.2b, die bereits eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Lebenspartnerrente aus beruflicher Vorsorge beziehen, haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.