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135 LUPK CH-LU

Art. 34 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Waisenrente

Leistungen - Versicherungsleistungen - Hinterlassenenleistungen
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Art. 34 LUPK-Reglement · Waisenrente

1. Die Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent

a. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder

b. * der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.

3. Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens zu 70 Prozent invalid ist.

4. Die Pflegekinder der versicherten Person haben den gleichen Anspruch, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufkommen musste.

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