Art. 33 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten
Art. 33 LUPK-Reglement · Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten
1. Nach dem Tod der versicherten Person ist die von ihr geschiedene der verwitweten Person gleichgestellt, sofern ihr aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
2. Die Rente oder die Abfindung der gemäss Art. 33.1 anspruchsberechtigten Person wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen Anspruch übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
3. Wurde die Rente gemäss Scheidungsurteil zeitlich befristet, wird die Rente gemäss Art. 33.1 nur für die entsprechende Dauer zugesprochen.