Art. 32 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Partnerrente
Art. 32 LUPK-Reglement · Partnerrente
1. Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 31.3, wenn diese Person folgende Voraussetzungen erfüllt
a. * Sie und die versicherte Person waren nicht verwandt und beim Tod der versicherten Person unverheiratet; und
b. * die Partnerschaft wurde auf einem Musterformular der LUPK schriftlich bestätigt, welches zu Lebzeiten der beiden Partner und vor Erreichen des Rentenalters der versicherten Person der LUPK eingereicht worden ist; und
c. * sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente oder auf Lebenspartnerrrente aus beruflicher Vorsorge; und
d. * sie reicht der LUPK innert dreier Monate seit dem Tod der versicherten Person das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; und
e. * sie hat mit der verstorbenen versicherten Person mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente; oder sie hat mit der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt (massgebend ist der gemeinsame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt und sie hat in diesem Fall beim Tod der versicherten Person
1. * das 45. Lebensjahr vollendet; oder
2. * beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
f. * ...
2. Die Rente an den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin wird während fünf Jahren ausgerichtet oder solange mindestens ein gemeinsames Kind einen Anspruch auf eine Waisenrente der LUPK hat. Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise der Anspruch auf eine Waisenrente unterbrochen, weil die Waise nicht in Ausbildung steht, erfolgt für den gleichen Zeitraum ein Unterbruch des Anspruchs auf die Partnerrente. Die Rente endet in jedem Fall bei Verheiratung oder beim Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK das Erlöschen des Anspruchs zu melden.
3. Erfüllt der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person die Voraussetzungen von Art. 32.1a-d, nicht aber jene von Art. 32.1e, und hat er oder sie mit der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt (massgebend ist der gemeisame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3