Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 31 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Witwen-/Witwerrente

Leistungen - Versicherungsleistungen - Hinterlassenenleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 LUPK-Reglement · Witwen-/Witwerrente

1. Die verwitwete Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt

a. Sie muss beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen.

b. Sie hat beim Tod der versicherten Person das 45. Lebensjahr vollendet, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.

c. Sie hat beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2. ...

3. Die Rente beträgt 70 Prozent

a. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder

b. * der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.

4. Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die LUPK kann eigene Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

5. Hat eine verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Art. 31.1, wird ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 ausgerichtet.

← Art. 30 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 32 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →