Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 30 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Alters-Kinderrente

Leistungen - Versicherungsleistungen - Altersleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 LUPK-Reglement · Alters-Kinderrente

1. Versicherte die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.

2. Die Alters-Kinderrente entspricht der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen). Beim Bezug einer Teil-Altersrente besteht ein anteilmässiger Anspruch.

← Art. 28 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 31 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →