135
LUPK
CH-LU
Art. 30 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Alters-Kinderrente
Leistungen - Versicherungsleistungen - Altersleistungen
Art. 30 LUPK-Reglement · Alters-Kinderrente
1. Versicherte die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.
2. Die Alters-Kinderrente entspricht der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen). Beim Bezug einer Teil-Altersrente besteht ein anteilmässiger Anspruch.