Art. 28 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - AHV-Ersatzrente bis zum Referenzalter der AHV
Art. 28 LUPK-Reglement · AHV-Ersatzrente bis zum Referenzalter der AHV
1. Versicherte, die eine Altersrente der LUPK beziehen, haben Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente in der Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente. Die AHV-Ersatzrente wird auf Gesuch hin ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und bleibt bis zum Erlöschen des Anspruchs unverändert.
2. Versicherte, die eine Teil-Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine ihrer Alters-Rentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente.
3. Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Tod, spätestens mit dem Erreichen des Referenzalters der AHV; massgebend ist das bei Beginn der Altersrente geltende Referenzalter der AHV.
4. Die versicherte Person trägt die Kosten der bezogenen AHV-Ersatzrenten in der Form einer dauernden Kürzung der Alters- und der Hinterlassenenleistungen. Die LUPK zieht den Barwert der bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV auszurichtenden AHV-Ersatzrente vom Altersguthaben ab.
5. Versicherte dürfen höchstens so viel AHV-Ersatzrente beziehen, dass der Abzug gemäss Art. 28.4 zusammen mit jenem für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15.3 den der versicherten Person zur Verfügung stehenden Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt.