Art. 27 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Teil-Altersrente
Art. 27 LUPK-Reglement · Teil-Altersrente
1. Versicherte können die Altersleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen.
a. * ...
b. * ...
2. Die versicherte Person hat Anspruch auf einen Teilbezug, wenn ihr anrechenbarer Jahresverdienst in einem oder mehreren Schritten um mindestens 20 Prozent herabgesetzt wurde. Die Mindestherabsetzung beim ersten Teilbezug wird gemessen am höchsten anrechenbaren Jahresverdienst der versicherten Person bei oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Mindestherabsetzung beim zweiten Teilbezug wird gemessen am anrechenbaren Jahresverdienst unmittelbar nach dem ersten Teilbezug.
3. Beim ersten Teilbezug wird das Altersguthaben im Verhältnis des aktuellen und des höchsten Jahresverdienstes der versicherten Person bei oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres geteilt. Beim zweiten Teilbezug wird das Altersguthaben im Verhältnis des aktuellen und des anrechenbaren Jahresverdienstes der versicherten Person unmittelbar nach dem ersten Teilbezug geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss Art. 26.2 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt. Fällt der anrechenbare Jahresverdienst unter die massgebende untere Einkommensgrenze nacht Art. 4.1, muss die ganze Altersleistung bezogen werden.
4. Der Anspruch entsteht frühestens ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anmeldung.