Art. 25 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anspruch auf Altersrente
Art. 25 LUPK-Reglement · Anspruch auf Altersrente
1. Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Altersrente
a. nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist, oder
b. spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres.
2. ...
2bis Versicherte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens ein Erwerbseinkommen gemäss Art. 4.1 erzielen, können auf Verlangen die Altersleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, beitragsfrei aufschieben. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während des Aufschubs die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen; in diesem Fall richten sich die Beiträge für die versicherte Person und den Arbeitgeber nach Art. 47.1 und die Altersgutschriften nach Art. 23.1.
3. Möchte eine versicherte Person im beitragsfreien Aufschub die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufbauen oder möchte eine versicherte Person, die während des Aufschubs die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufbaut, die Altersleistungen beitragsfrei aufschieben, kann sie dies von der LUPK bis spätestens 30. November schriftlich verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen.