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LUPK
CH-LU
Art. 22 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Massnahmen bei Unterdeckung
Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Art. 22 LUPK-Reglement · Massnahmen bei Unterdeckung
1. Die LUPK kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
2. Solange die LUPK die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Absatz 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG gestützt auf diesen tieferen Zinssatz berechnet.
3. Die LUPK vollzieht Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 48.