Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 22 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Massnahmen bei Unterdeckung

Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 LUPK-Reglement · Massnahmen bei Unterdeckung

1. Die LUPK kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.

2. Solange die LUPK die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Absatz 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG gestützt auf diesen tieferen Zinssatz berechnet.

3. Die LUPK vollzieht Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 48.

← Art. 21 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 23 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →