Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 21 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anpassung an die Preisentwicklung

Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 LUPK-Reglement · Anpassung an die Preisentwicklung

1. Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der LUPK periodisch der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten jährlich und fällt den Entscheid.

← Art. 20 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 22 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →