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LUPK
CH-LU
Art. 21 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anpassung an die Preisentwicklung
Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Art. 21 LUPK-Reglement · Anpassung an die Preisentwicklung
1. Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der LUPK periodisch der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten jährlich und fällt den Entscheid.