Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
135 LUPK CH-LU

Art. 2 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anschlussvertrag

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 LUPK-Reglement · Anschlussvertrag

1. Der Arbeitgeber gemäss Art. 1.1c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wirkung für sein gesamtes Personal der Luzerner Pensionskasse (LUPK) an. In Ausnahmefällen können im Anschlussvertrag

a. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen werden,

b. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Versicherungsleistungen übernommen werden.

2. Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeber und deren Personal. Für übernommene Anspruchsberechtigte (pensionierte Personen, Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.

3. Der Vorstand entscheidet über den Anschluss von Arbeitgebern.

4. ...

← Art. 1 LUPK-Reglement Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe Art. 3 LUPK-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →