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LUPK
CH-LU
Art. 2 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Anschlussvertrag
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 LUPK-Reglement · Anschlussvertrag
1. Der Arbeitgeber gemäss Art. 1.1c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wirkung für sein gesamtes Personal der Luzerner Pensionskasse (LUPK) an. In Ausnahmefällen können im Anschlussvertrag
a. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen werden,
b. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Versicherungsleistungen übernommen werden.
2. Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeber und deren Personal. Für übernommene Anspruchsberechtigte (pensionierte Personen, Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.
3. Der Vorstand entscheidet über den Anschluss von Arbeitgebern.
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