135
LUPK
CH-LU
Art. 19 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Vorschussleistungen der LUPK
Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Art. 19 LUPK-Reglement · Vorschussleistungen der LUPK
1. Die LUPK kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.
2. Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.