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135 LUPK CH-LU

Art. 19 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Vorschussleistungen der LUPK

Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
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Art. 19 LUPK-Reglement · Vorschussleistungen der LUPK

1. Die LUPK kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.

2. Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.

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