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LUPK
CH-LU
Art. 17 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften
Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Art. 17 LUPK-Reglement · Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften
1. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
2. Die Kürzung anderer Leistungen, die bei Erreichen des Referenzalters gemäss AHV vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von schwerem Selbstverschulden werden nicht ausgeglichen.
3. In Härtefällen kann auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.