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135 LUPK CH-LU

Art. 15 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Kapitalabfindung

Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
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Art. 15 LUPK-Reglement · Kapitalabfindung

1. Versicherte können verlangen, dass ihnen die Altersleistung ganz oder teilweise in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

2. Die versicherte Person darf höchstens so viel Kapitalabfindung beziehen, dass der Abzug gemäss Art. 15.3 zusammen mit jenem für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 den Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt.

3. Der Betrag der Kapitalabfindung wird vom Altersguthaben in Abzug gebracht.

4. Das Gesuch ist der LUPK spätestens mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente einzureichen.

a. * ...

b. * ...

5. Ist die versicherte Person verheiratet, wird die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann diese nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht angerufen werden.

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