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135 LUPK CH-LU

Art. 14 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Form der Leistungen: Grundsatz

Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
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Art. 14 LUPK-Reglement · Form der Leistungen: Grundsatz

1. Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.

2. Die LUPK richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Partnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente beträgt.

3. Die Leistungen werden in den ersten zehn Tagen des Monats ausgerichtet. Bei der erstmaligen Festsetzung werden die Leistungen frühestens fällig, wenn der Anspruch entstanden ist und die LUPK über alle Unterlagen zu deren Berechnung und Ausrichtung verfügt.

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