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135 LUPK CH-LU

Art. 13 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Entstehung und Untergang des Anspruchs

Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
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Art. 13 LUPK-Reglement · Entstehung und Untergang des Anspruchs

1. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn die versicherte Person beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der LUPK versichert war. Die Leistungen werden auf Gesuch und innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt sämtlicher zur Ausrichtung notwendigen Angaben und Unterlagen ausgerichtet.

2. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Er erlischt am Monatsende nach dem Tod des oder der Anspruchsberechtigten.

3. Die LUPK kann von den Versicherten oder den Anspruchsberechtigten - sowohl vor der Leistungsausrichtung als auch bei periodischer Überprüfung - die Beibringung aller zum Nachweis von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen sowie die Einhaltung besonderer Formvorschriften verlangen, insbesondere für die Beglaubigung von Unterschriften, den Nachweis des Zivilstandes, die Erfüllung der Unterhaltspflicht, den Lebensnachweis etc. Im Übrigen gilt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 10.1.

4. Der bundesrechtlich vorgeschriebene Verzugszinssatz (gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 7 FZV) gilt auch für Versicherungsleistungen der LUPK gemäss Abschnitt II 2.

5. Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten.

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