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LUPK
CH-LU
Art. 12 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Entscheide der Organe der AHV/IV
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 LUPK-Reglement · Entscheide der Organe der AHV/IV
1. Die zuständigen Organe der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellen der LUPK die Entscheide zu, welche die Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die LUPK verbindlich.
2. Die LUPK prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Leistungen der LUPK führen würde.
3. Die LUPK entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV.