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135 LUPK CH-LU

Art. 11 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 LUPK-Reglement · Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts

1. Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesem Reglement vor. Die LUPK weist die BVG-Mindestleistungen, einschliesslich der vom Bundesrat angeordneten Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen an die Preisentwicklung, in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit dieses Reglement keine eigenen Vorschriften enthält.

Die Umwandlungssätze für die Schattenrechnung entsprechen beim Rücktritt im Referenzalter gemäss BVG den Mindestumwandlungssätzen gemäss BVG. Bei einem früheren Altersrücktritt reduzieren sich diese Umwandlungssätze für jeden Monat des Vorbezugs um 0,0125 Prozent bzw. bei einem späteren Bezug erhöhen sie sich für jeden Monat des Aufschubs um 0,0125 Prozent.

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