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135 LUPK CH-LU

Art. 10 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Auskunfts- und Meldepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 LUPK-Reglement · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Anspruchsberechtigte oder bei deren Verhinderung ihre gesetzlichen Vertreter haben der LUPK oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von sich aus zu melden und die LUPK zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die LUPK unter den vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung der Versicherungsleistungen anordnen.

2. Die Arbeitgeber haben der LUPK alle versicherungspflichtigen Personen und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss FZG erforderlich sind.

3. Die LUPK informiert die Versicherten jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen.

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