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135 LUPK CH-LU

Art. 1 Reglement der Luzerner Pensionskasse (LUPK-Reglement) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 LUPK-Reglement · Begriffe

1. Die folgenden Begriffe bedeuten

a. LUPK: Luzerner Pensionskasse

b. Arbeitgeber

1. Kanton Luzern sowie seine rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,

2. Gemeinden des Kantons Luzern mit Bezug auf die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste,

3. angeschlossene Arbeitgeber

c. * angeschlossene Arbeitgeber: natürliche oder juristische Personen, die

1. * öffentliche Aufgaben erfüllen und

2. * die wirtschaftlich oder finanziell eng mit dem Kanton Luzern verbunden sind (z. B. die Gemeinden des Kantons Luzern) oder sich gestützt auf einer gesetzlichen Grundlage der Kasse anschliessen können und

3. * ihr Personal durch einen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben

d. Personal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen

e. Versicherte, versicherte Person

1. aktive Versicherte: versicherungspflichtiges Personal der Arbeitgeber

2. pensionierte Versicherte: ehemaliges Personal, das von der LUPK Versicherungsleistungen bezieht

f. Anspruchsberechtigte: Personen, die Anspruch auf Leistungen der LUPK haben

g. Versammlung der Versicherten: Mitgliederversammlung

h. Altersversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters

i. Risikoversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität

k. Versicherungsleistungen: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

l. massgebendes Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr

m. * Rentenalter: Das reglementarische Rentenalter wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

n. Basisplan: Grundversicherung

o. * Versicherungspläne Plus2 und Plus3: Neben dem Basisplan werden zwei Zusatzpläne angeboten (gemäss Anhang 1).

p. BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[1]

q. FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)[2]

r. * FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung)[3]

s. * AHVG: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[4]

t. * IVG: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[5]

2. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004[6] leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Begriffe wie Ehe, Ehegatten, Witwe und Witwer oder verheiratet gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

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