Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 VoLUPK CH-LU

§ 73 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 73 VoLUPK · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt mit der dem Grossen Rat beantragten Änderung von § 83 des Personalgesetzes über die neue Luzerner Pensionskasse in Kraft.

2. Die Genehmigung der §§ 43, 44, 68, 69 und 71 durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

3. Diese Verordnung ist zu veröffentlichen.

← § 69 VoLUPK Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK) - Verpflichtungen des Kantons

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →