§ 69 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK) - Rückgriff des Kantons
§ 69 VoLUPK · Rückgriff des Kantons
1. Der Kanton bezahlt der Luzerner Pensionskasse den Gesamtbetrag für die Verzinsung und die Annuitäten gemäss § 68.
2. Er greift auf die Gemeinden und auf die am 31. Dezember 1999 angeschlossenen Arbeitgeber nach folgenden Regeln zurück
a. Die Zahlungspflicht für die Verzinsung und die Annuitäten der Kantonalen Pensionskasse Luzern wird zwischen dem Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern im Verhältnis der Erhöhungsbeträge gemäss § 68 Absatz 1a aufgeteilt. Die jährliche Zahlung des angeschlossenen Arbeitgebers gemäss § 68 Absatz 2 darf aber 4,5 Prozent seiner am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann die Zahlungspflicht in Härtefällen ganz oder zum Teil erlassen.
b. Die Zahlungspflicht für die Verzinsung und die Annuitäten der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern wird wie folgt aufgeteilt
1. Die Aufteilung des Gesamtbetrags zwischen dem Kanton und den Gemeinden einerseits und den angeschlossenen Arbeitgebern anderseits erfolgt auf der Basis der am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldungen.
2. Der vom Kanton und von den Gemeinden zu tragende Anteil wird im Verhältnis von 35 Prozent (Kanton) und 65 Prozent (Gemeinden) aufgeteilt.
3. Der von den Gemeinden zu tragende Anteil wird auf der Basis der am 31. Dezember 1999 versicherten Besoldungen aufgeteilt.
3. Der Regierungsrat berechnet die Annuitäten gemäss den §§ 68 und 69 aufgrund der Liquidationsbilanzen und veröffentlicht die Beträge sobald als möglich in einem Anhang zu dieser Verordnung.
4. Jeder Arbeitgeber kann die Annuitäten jederzeit durch die Überweisung des Kapitalbetrags ablösen.