§ 68 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK) - Verpflichtungen des Kantons
§ 68 VoLUPK · Verpflichtungen des Kantons
1. Der Kanton übernimmt per 31. Dezember 1999 folgende Verpflichtungen
a. Erhöhung der Altersgutschriften samt Zins um 50 Prozent,
b. positive Differenzen aus dem Betrag gemäss Artikel 17 FZG und dem Altersguthaben,
c. Wiedereintrittsgutschriften samt Zins,
d. kapitalisierte Teuerungszulagen auf den laufenden Renten,
e. positiver oder negativer Saldo der Sonderrechnungen für die Altersleistungen und für die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung,
f. Fehlbetrag gemäss Liquidationsbilanz,
g. Kosten des Ausgleichs der Deckungsgrade der Kassen gemäss § 71 Absatz 2.
2. Die Beträge gemäss Absatz 1 werden vom Kanton
a. während der Jahre 2000 und 2001 mit 4 Prozent verzinst,
b. * ab dem Jahr 2002 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld in der Form von jährlichen nachschüssigen Annuitäten (Zins 4 Prozent) bezahlt.