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CH-LU
§ 9 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Ende der Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen
Sonderleistungen des Kantons
§ 9 Magistratenpensionsordnung · Ende der Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen
1. Die Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen enden nach dem Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensionskasse oder am Monatsende nach dem Tod. Tritt vorher eine Invalidität ein, gehen die Ansprüche in dem Mass unter, in dem die eidgenössische Invalidenversicherung und die Vorsorge- oder vorsorgeähnlichen Einrichtungen leistungspflichtig werden.