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CH-LU
§ 8 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Kürzung der ordentlichen Sonderleistungen
Sonderleistungen des Kantons
§ 8 Magistratenpensionsordnung · Kürzung der ordentlichen Sonderleistungen
1. Die ordentlichen Sonderleistungen gemäss den §§ 3-9 werden um den Betrag gekürzt, um den diese zusammen mit dem anteilsmässigen Erwerbseinkommen die anrechenbare Besoldung gemäss § 5 Absatz 2 der ehemaligen Magistratsperson übersteigen.
2. Das anteilsmässige Erwerbseinkommen ist der Teil des Erwerbseinkommens, der dem Anteil der Magistratentätigkeit an der gesamten Erwerbstätigkeit entspricht.
3. Die ehemalige Magistratsperson teilt dem Finanzdepartement ihr Erwerbseinkommen jährlich schriftlich mit. Zuviel bezogene Leistungen sind dem Kanton zurückzuerstatten.