§ 7 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Mitgliedschaft der ehemaligen Magistratsperson bei der Luzerner Pensionskasse
§ 7 Magistratenpensionsordnung · Mitgliedschaft der ehemaligen Magistratsperson bei der Luzerner Pensionskasse
1. Scheidet eine Magistratsperson mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen aus dem Amt aus, kann sie aus der Luzerner Pensionskasse austreten. Diese richtet die reglementarisch vorgesehene Freizügigkeitsleistung aus und hat keine weiteren Verpflichtungen.
2. Erklärt die ehemalige Magistratsperson mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen nicht ausdrücklich den Austritt, gelten für die Luzerner Pensionskasse folgende Sonderbestimmungen
a. Die ehemalige Magistratsperson bleibt bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
b. * Ihr Altersguthaben wird auf der Basis der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug zur Berechnung der versicherten Besoldung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse, weitergeführt.
c. * Bei Invalidität, Tod oder beim Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensionskasse werden die Leistungen nach dem Reglement der Luzerner Pensionskasse ausgerichtet.