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CH-LU
§ 6 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
Sonderleistungen des Kantons
§ 6 Magistratenpensionsordnung · Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
1. Der Kanton Luzern bezahlt der ehemaligen Magistratsperson beziehungsweise ihrer Vorsorge- oder einer von ihr bezeichneten Freizügigkeitseinrichtung jährlich den für die Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes erforderlichen Betrag.
2. Dieser Betrag entspricht der Summe der Arbeitgeber- und der Versichertenbeiträge nach dem Reglement der Luzerner Pensionskasse, berechnet auf der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug zur Berechnung der versicherten Besoldung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse.