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130 CH-LU

§ 5 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Überbrückungsrente

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§ 5 Magistratenpensionsordnung · Überbrückungsrente

1. Die Überbrückungsrente beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Besoldung, wenn die ehemalige Magistratsperson vor der Vollendung des ersten Amtsjahres ausscheidet. Sie erhöht sich mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Prozent, höchstens aber auf 56 Prozent.

2. Die anrechenbare Besoldung entspricht dem letzten anrechenbaren Jahresverdienst, gewichtet mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der ehemaligen Magistratsperson während ihrer Amtszeit, erhöht um die dem Staatspersonal in der Zwischenzeit gewährte allgemeine Lohnerhöhung.

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