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CH-LU
§ 4 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Art der ordentlichen Sonderleistungen
Sonderleistungen des Kantons
§ 4 Magistratenpensionsordnung · Art der ordentlichen Sonderleistungen
1. Der Kanton bezahlt der ehemaligen Magistratsperson, welche die Voraussetzungen von § 3 erfüllt, jährlich
a. eine Überbrückungsrente gemäss § 5,
b. Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes gemäss § 6,
c. Kinderrenten von 20 Prozent der Überbrückungsrente der ehemaligen Magistratsperson für ein Kind, 35 Prozent für zwei und 45 Prozent für drei und mehr Kinder.