§ 3 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Voraussetzungen der ordentlichen Sonderleistungen
§ 3 Magistratenpensionsordnung · Voraussetzungen der ordentlichen Sonderleistungen
1. Die ehemalige Magistratsperson erhält vom Kanton ordentliche Sonderleistungen, wenn sie aus einem der folgenden Gründe aus dem Amt ausscheidet
a. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Magistratsperson gemäss § 1, sofern die ehemalige Magistratsperson beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens acht Amtsjahre geleistet hat; ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Sonderleistungen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern,
b. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Regierungsrates und Vollendung des 55. Lebensjahres,
c. Rücktritt nach acht Amtsjahren als Mitglied des Regierungsrates und Vollendung des 60. Lebensjahres.
2. Die ehemalige Magistratsperson bezahlt für die Pensionsordnung keine Beiträge und erhält vom Kanton beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt eine allfällige Freizügigkeitsleistung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse.