Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130 CH-LU

§ 2 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Magistratenpensionsordnung · Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse

1. Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.

2. Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.

3. Das Reglement der Luzerner Pensionskasse findet Anwendung, soweit dieser Kantonsratsbeschluss keine besonderen Bestimmungen enthält.

← § 1 Magistratenpensionsordnung Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Geltungsbereich § 3 Magistratenpensionsordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →