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CH-LU
§ 2 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse
Allgemeines
§ 2 Magistratenpensionsordnung · Versicherung bei der Luzerner Pensionskasse
1. Die Magistratspersonen sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
2. Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.
3. Das Reglement der Luzerner Pensionskasse findet Anwendung, soweit dieser Kantonsratsbeschluss keine besonderen Bestimmungen enthält.