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130 CH-LU

§ 13 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Besitzstandsrenten aus der Magistratenpensionsordnung

Schlussbestimmungen
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§ 13 Magistratenpensionsordnung · Besitzstandsrenten aus der Magistratenpensionsordnung

1. Der Kanton Luzern richtet den am 30. Juni und 1. Juli 2003 amtierenden Magistratspersonen und ihren Hinterlassenen in folgenden Fällen eine lebenslängliche Besitzstandsrente aus

a. bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; § 3 Absatz 1a Satz 2 findet Anwendung,

b. beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren und Vollendung des 60. Lebensjahres,

c. beim Rücktritt eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss § 3 Absatz 1b,

d. im Invaliditäts- oder Todesfall.

2. Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 12-16 des Grossratsbeschlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970. Sie wird aufgrund der per 30. Juni 2003 bei der Pensionsordnung versicherten Besoldungen berechnet. Sie wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse angepasst. Die Leistungen der Luzerner Pensionskasse werden angerechnet.

3. Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet.

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