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130 CH-LU

§ 12 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Luzerner Pensionskasse

Schlussbestimmungen
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§ 12 Magistratenpensionsordnung · Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Luzerner Pensionskasse

1. Der Kanton Luzern bezahlt der Luzerner Pensionskasse für jede am 30. Juni und 1. Juli 2003 amtierende Magistratsperson als Freizügigkeitsleistung einen Betrag in der Höhe der maximalen freiwilligen Eintrittsleistung gemäss § 45 Absatz 3 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse. Die Grundlage der Berechnung bildet die per 30. Juni 2003 anrechenbare Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, vermindert um den Abzug gemäss § 7 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse. Die Eintrittsleistung verringert sich um den Betrag der unter bisherigem Recht bezogenen freizügigkeitsähnlichen Leistungen samt Zins (§§ 41 f. Verordnung über die Luzerner Pensionskasse).

2. Kann eine Magistratsperson bis zum Erreichen des Rentenalters der Luzerner Pensionskasse nicht mindestens acht Amtsjahre zurücklegen, hat sie pro mögliches Amtsjahr einen anteilsmässigen Anspruch von 12,5 Prozent der Eintrittsleistung gemäss Absatz 1.

3. Die Zahlungen des Kantons gemäss den Absätzen 1 oder 2 entsprechen mindestens den Austrittsgeldern der Magistratspersonen per 30. Juni 2003 gemäss § 18 des Grossratsbeschlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970.

4. Die Zahlungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 erfolgen mit Valuta 30. Juni 2003 bei jedem Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall sowie anteilsmässig beim Bezug freizügigkeitsähnlicher Leistungen. Der Kanton Luzern und die Luzerner Pensionskasse schliessen einen entsprechenden Darlehensvertrag ab. Die Beträge werden ab 1. Juli 2003 zu vier Prozent verzinst.

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