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130 CH-LU

§ 11 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Verfahren und Rechtspflege

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§ 11 Magistratenpensionsordnung · Verfahren und Rechtspflege

1. Der Regierungsrat vollzieht diesen Kantonsratsbeschluss und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

2. Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

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