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CH-LU
§ 10 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung
Sonderleistungen des Kantons
§ 10 Magistratenpensionsordnung · Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung
1. Die ehemalige Magistratsperson erhält eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Besoldung gemäss § 5 Absatz 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt wegen Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung weder das 50. Lebensjahr vollendet noch mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. § 3 Absatz 1a Satz 2 findet Anwendung.
2. Die §§ 4-9 dieses Kantonsratsbeschlusses finden keine Anwendung.