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CH-LU
§ 1 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Magistratenpensionsordnung · Geltungsbereich
1. Die Pensionsordnung gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (Magistratspersonen). Sie gilt nicht für die Ersatz- und die Fachrichterinnen und -richter.