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§ 9 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Beschaffung der Stimmzettel

Elektronisch lesbare Stimmzettel
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§ 9 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Beschaffung der Stimmzettel

1. Elektronisch lesbare Stimmzettel sind von der Gemeinde auf eigene Kosten zu beschaffen.

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