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CH-LU
§ 8 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Genehmigung der Stimmzettel
Elektronisch lesbare Stimmzettel
§ 8 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Genehmigung der Stimmzettel
1. Die elektronisch lesbaren Stimmzettel sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zur Genehmigung einzureichen.