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CH-LU
§ 7 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Beschaffenheit der Stimmzettel
Elektronisch lesbare Stimmzettel
§ 7 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Beschaffenheit der Stimmzettel
1. Die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungen sind deutlich voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Stimmzettel aufzuführen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.
2. Die Abstimmungsfragen des Bundes werden auf dem Stimmzettel an erster Stelle, kantonale Abstimmungsfragen an zweiter Stelle und kommunale Abstimmungsfragen an dritter Stelle aufgeführt.
3. Die amtlich veröffentlichten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsfragen sind auf dem Stimmzettel einschliesslich Hervorhebungen integral zu übernehmen.
4. Den Abstimmungsfragen sind Antwortfelder zum Ankreuzen beizufügen.