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CH-LU
§ 6 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Datensicherheit
Anforderungen
§ 6 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Datensicherheit
1. Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
2. Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Daten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu vernichten.