Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13 CH-LU

§ 6 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Datensicherheit

Anforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Datensicherheit

1. Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

2. Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Daten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu vernichten.

← § 5 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen Geltungsbereich § 7 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →