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CH-LU
§ 5 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Gewährleistung der Abläufe
Anforderungen
§ 5 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Gewährleistung der Abläufe
1. Der fehlerfreie Betrieb der technischen Hilfsmittel und die Einhaltung der im Betriebskonzept vorgegebenen Abläufe sind zu gewährleisten.
2. Die Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sind nach jeder Abstimmung zu überprüfen und wenn nötig sind Massnahmen zu ergreifen.
3. Vor und während jeder Abstimmung sind Stichproben von elektronisch erfassten und ausgezählten Stimmzetteln zu erheben und das Ergebnis ist zu überprüfen. Zur Überprüfung des Ergebnisses darf nicht das gleiche Verfahren verwendet werden wie zur Erhebung der Stichprobe.
4. Die Grösse der Stichprobe ist in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegen.