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CH-LU
§ 4 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Verantwortlichkeit
Anforderungen
§ 4 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Verantwortlichkeit
1. Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§ 5 und 6 verantwortlich.