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§ 4 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Verantwortlichkeit

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§ 4 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Verantwortlichkeit

1. Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§ 5 und 6 verantwortlich.

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