13
CH-LU
§ 3 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Betriebskonzept
Bewilligung
§ 3 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Betriebskonzept
1. Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das Betriebskonzept.
3. Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mitzuteilen.