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§ 3 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Betriebskonzept

Bewilligung
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§ 3 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Betriebskonzept

1. Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das Betriebskonzept.

3. Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mitzuteilen.

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