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13 CH-LU

§ 2 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Bewilligungspflicht

Bewilligung
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§ 2 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen · Bewilligungspflicht

1. Zur Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf die Gemeinde der Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

2. Das Bewilligungsgesuch ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz der technischen Hilfsmittel zur elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln einzureichen. Dem Gesuch ist das Betriebskonzept beizulegen.

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